Kostenfreiheit des Schulwegs

10.07.2023

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

Schülerinnen und Schüler ab der 11. Jahrgangsstufe, die ein öffentliches oder staatlich anerkanntes privates Gymnasium besuchen, haben grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf die volle Übernahme der Fahrtkosten. Sie können jedoch einen Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten stellen, wenn die Fahrtkosten 490 € pro Familie und Jahr übersteigen.

In diesem Fall werden die Kosten, die die 490 € Eigenbeteiligung (Familienbelastungsgrenze) übersteigen, erstattet.

Bei folgenden Tatbeständen werden die Fahrkosten in voller Höhe erstattet:

  1. Wenn der Unterhaltsleistende der Schülerin für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bezieht.

  2. Wenn der Unterhaltsleistende oder die Schülerin Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält.

In den genannten Fällen ist als Nachweis ein aktueller Kontoauszug bzw. eine Kopie des aktuellen Leistungsbescheids vorzulegen.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Homepage des für Ihren Wohnort zuständigen Amtes (Informationen zu anderen Landkreisen bitte im Internet erfragen):

www.regensburg.de/leben/bildung-u-wissenschaft/schulen/schuelerbefoerderung

www.landkreis-regensburg.de/buergerservice/bildung-arbeit/schuelerbefoerderung

Abgabe des Erfassungsbogens für Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 zur Ausstellung einer Fahrkarte mit allen erforderlichen Nachweisen ist bereits ab Juli des vorhergehenden Schuljahres im Sekretariat 1 möglich.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hans Lindner

Oberstudiendirektor i. K.